Auf nichts Unumstößliches stoßen Leserinnen und Leser in diesem Blog. Alles ist Überlegung, nichts Überlegenheit. Standpunkte sind springende Punkte und Punktlandungen selten.
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Dienstag, 27. Januar 2015

Notizen zum Thema Inklusion - Nr. 6

Menschen mit Behinderung dürfen gegenüber Menschen ohne Behinderung nicht benachteiligt werden und haben einen Rechtsanspruch auf Selbstbestimmung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, also auf eines jenseits stationärer Einrichtungen. Klingt fantastisch, und zwar so außerordentlich, dass nichts naheliegender ist, als nach dem sprichwörtlichen Haken an der Sache zu suchen, was nicht lange dauert. Hier ist er, der Haken: Zu beantragen sind ambulante Hilfen nämlich nicht etwa bei Kranken- oder Pflegekassen, sondern bei den Sozialämtern. Und es gilt eine Regel analog der für Erwerbslose. Vermögen und Rücklagen von mehr als 2600,- € sind zunächst aufzubrauchen und dann alle Einkünfte oberhalb dessen, was als Existenzminimum gilt, für die Finanzierung der Hilfen einzusetzen. Für den Rest kommt der Staat auf. Das bedeutet: behindert = arm. Assistenzen und Eingliederungshilfen sind eigentlich als Nachteilsausgleich gedacht. Allerdings entsteht durch das Ausgleichen von Behinderung auf diese Art und Weise als weiterer Nachteil Armut. Erwerbsarbeit lohnt sich nicht für Menschen mit Behinderung, finanziell jedenfalls nicht. Und ob erwerbstätig oder nicht, sie sind lebenslang dazu verdammt, als "Sozialschmarotzer" kriminalisiert zu werden. Frage: Harmoniert diese Praxis mit der UN-Behindertenrechtskonvention? Antwort: Nein, ebenso wenig wie mit Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes, die Würde des Menschen sei unantastbar.

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